Beim wirtschaftlichen Totalschaden zahlt die Versicherung nicht die Reparatur, sondern den Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Beide Zahlen bestimmen, wie viel Geld Sie bekommen — und beide werden im Gutachten festgelegt.
Das ist der Preis, den Sie bei einem seriösen Händler für ein vergleichbares Fahrzeug zahlen müssten — gleicher Typ, gleiches Alter, vergleichbare Laufleistung und Ausstattung. Nicht der Privatverkaufspreis, nicht der Schwacke-Wert, sondern der regionale Händlerpreis. Ein Sachverständiger belegt ihn mit Marktangeboten.
Das ist der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug noch erzielt. Der Sachverständige ermittelt ihn auf dem regionalen Markt und nennt im Gutachten konkrete Angebote. Wichtig: Sie müssen das Fahrzeug nicht an einen Aufkäufer aus einer Online-Restwertbörse abgeben, den die Versicherung später nachschiebt. Das im Gutachten genannte Restwertangebot ist für Sie die Grundlage — verkaufen Sie zu diesem Preis, ist die Sache erledigt.
Wiederbeschaffungswert 9.000 Euro, Restwert 2.000 Euro: Die Versicherung zahlt 7.000 Euro. Dazu kommen Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer, An- und Abmeldekosten und die Kostenpauschale. Reparieren Sie trotzdem, gilt unter Umständen die 130-Prozent-Regel.
Nichts unterschreiben, bevor das eigene Gutachten vorliegt. Weder einen Abtretungsvertrag noch ein Restwertangebot der Versicherung. Nach dem Gutachten wissen Sie, welcher Betrag Ihnen zusteht und ob sich die Reparatur lohnt.
Dieser Beitrag erklärt die üblichen Grundsätze bei Haftpflichtschäden in Deutschland. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die konkrete Sachlage — im Zweifel hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht, dessen Kosten bei unverschuldetem Unfall in der Regel ebenfalls die gegnerische Versicherung trägt.

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