Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, spricht die Versicherung von einem wirtschaftlichen Totalschaden und will nur den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen. Die Rechtsprechung lässt eine Ausnahme zu: Bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts dürfen Sie reparieren lassen — unter Bedingungen.
Liegen die Reparaturkosten einschließlich Wertminderung bei maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, können Sie die vollständige Reparatur verlangen. Ein Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro, Reparaturkosten 12.500 Euro — das sind 125 Prozent, die Reparatur ist erstattungsfähig.
Erstens: Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen. Eine Teilreparatur oder eine billigere Lösung als im Gutachten reicht nicht. Zweitens: Sie müssen das Fahrzeug nach der Reparatur in der Regel mindestens sechs Monate weiter nutzen. Beides muss nachweisbar sein — die Reparaturrechnung und gegebenenfalls eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen.
Die 130-Prozent-Grenze hängt von zwei Zahlen ab, die nur ein Sachverständiger belastbar ermittelt: dem Wiederbeschaffungswert und den tatsächlichen Reparaturkosten. Ein zu niedrig angesetzter Wiederbeschaffungswert kippt die Rechnung sofort. Die Versicherung hat daran ein Interesse — Sie nicht.
Vor jeder Entscheidung ein eigenes Gutachten einholen und mit der Werkstatt klären, ob die Reparatur exakt nach Gutachten möglich ist. Erst dann Reparaturauftrag erteilen.
Dieser Beitrag erklärt die üblichen Grundsätze bei Haftpflichtschäden in Deutschland. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die konkrete Sachlage — im Zweifel hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht, dessen Kosten bei unverschuldetem Unfall in der Regel ebenfalls die gegnerische Versicherung trägt.

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