Sie müssen Ihr Auto nach einem unverschuldeten Unfall nicht reparieren lassen, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Sie können sich den Betrag aus dem Gutachten auszahlen lassen und selbst entscheiden, was Sie damit tun. Das nennt man fiktive Abrechnung.
Das Gutachten beziffert die Reparaturkosten netto. Diesen Betrag zahlt die Versicherung aus — ohne Reparaturrechnung, ohne Werkstattbesuch. Die Umsatzsteuer gibt es nur, wenn sie tatsächlich anfällt, also wenn Sie doch reparieren lassen und die Rechnung nachreichen.
Üblich ist der Verweis auf eine günstigere „freie“ Werkstatt statt der Markenwerkstatt aus dem Gutachten. Das ist nicht immer zulässig — etwa bei jüngeren Fahrzeugen oder wenn Sie Ihr Auto bisher stets in der Markenwerkstatt warten ließen. Ein sauber begründetes Gutachten macht solche Kürzungen angreifbar.
Bei Totalschaden ist die fiktive Abrechnung auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Die 130-Prozent-Regel gilt nur bei tatsächlicher Reparatur. Und die Wertminderung steht Ihnen auch bei fiktiver Abrechnung zu — sie wird oft vergessen.
Gutachten beauftragen, Betrag kennen, dann entscheiden: reparieren, fiktiv abrechnen oder beides kombinieren. Wichtig ist nur, dass das Gutachten vor der Entscheidung vorliegt — nicht danach.
Dieser Beitrag erklärt die üblichen Grundsätze bei Haftpflichtschäden in Deutschland. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die konkrete Sachlage — im Zweifel hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht, dessen Kosten bei unverschuldetem Unfall in der Regel ebenfalls die gegnerische Versicherung trägt.

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