Ein repariertes Unfallfahrzeug ist technisch wieder in Ordnung, am Markt aber weniger wert als ein unfallfreies. Diesen Unterschied nennt man merkantile Wertminderung — und er ist ein eigener Schadensposten, der Ihnen neben den Reparaturkosten zusteht.
Grundsätzlich bei jedem Fahrzeug, das nach einem erheblichen Schaden als „Unfallwagen“ gilt. Je jünger das Fahrzeug, je geringer die Laufleistung und je größer der Schaden, desto höher fällt sie aus. Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung oder bei reinen Bagatellschäden wird oft keine Wertminderung mehr angesetzt — pauschale Altersgrenzen, wie sie Versicherungen gern nennen, gibt es in der Rechtsprechung aber nicht.
Es gibt mehrere anerkannte Berechnungsmethoden, etwa nach Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs oder das BVSK-Modell. Sie gewichten Fahrzeugalter, Laufleistung, Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten unterschiedlich. Ein Sachverständiger wendet die Methode an, die zum Fahrzeug passt, und begründet den Betrag im Gutachten. Ohne diese Begründung hat die Versicherung leichtes Spiel, den Posten zu kürzen oder ganz zu streichen.
Wer den Schaden nur per Kostenvoranschlag der Werkstatt abrechnet, bekommt die Reparatur ersetzt — die Wertminderung taucht darin aber gar nicht auf. Sie wird nur gezahlt, wenn sie beziffert und geltend gemacht wird. Genau das leistet das Unfallgutachten.
Vor der Reparatur ein eigenes Gutachten beauftragen. Darin steht die Wertminderung als eigene Position mit Begründung. Danach lässt sie sich zusammen mit den übrigen Ansprüchen bei der gegnerischen Versicherung einreichen.
Dieser Beitrag erklärt die üblichen Grundsätze bei Haftpflichtschäden in Deutschland. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die konkrete Sachlage — im Zweifel hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht, dessen Kosten bei unverschuldetem Unfall in der Regel ebenfalls die gegnerische Versicherung trägt.

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